Unterstützung ab Pflegegrad 1

Den Alltag mit einer chronischen Erkrankung zu meistern kann sehr herausfordernd und erschöpfend sein. Sowohl für die erkrankte Person als auch für die pflegenden Angehörigen. Durch den Entlastungsbetrag bereits ab Pflegegrad eins bieten wir dir und deiner Familie die Möglichkeit der Alltagsbegleitung in allen Bereichen des Lebens. Unser Fokus liegt hierbei vor allem darin Familien mit Kind(-ern) zu unterstützen, Entlastung zu ermöglichen und das Wohlbefinden zu erhalten oder auch wieder aufzubauen.

Leistungen

Hier findest du einen kleinen Auszug unserer Leistungen für dich und deine Familie bei vorhandenem Pflegegrad. Solltest du einmal nicht finden, wonach du suchst, nimm gerne Kontakt mit uns auf – wir helfen dir sehr gerne weiter.

Verpflegung

Gern versorgen wir dich und deine Familie mit Mahlzeiten, gehen wir einkaufen, kochen und backen nach euren Wünschen.

Hauswirtschaft

Die alltäglichen Arbeiten des Haushalts, wie beispielsweise Wäsche waschen, saugen, wischen und viele weitere übernehmen wir gern.

Betreuung

Im Haushalt lebende Kinder bringen oder holen wir in/von Kita, Schule, Verein, etc., beschäftigen uns mit ihnen oder unterstützen sie bei den Hausaufgaben. Auch die Betreuung von Haustieren übernehmen wir nach vorheriger Rücksprache gerne.

Begleitung

Arztbesuche, Behörden- und Amtsgänge zählen ebenso wie die mentale Begleitung dazu.

Organisation

Alle Dinge des täglichen Lebens bedürfen grundlegend einer Organisation. Diese können wir bei Bedarf gerne unterstützend für dich und deine Familie übernehmen.

Beratung

Bei Problemen des Alltags besprechen und erarbeiten wir gern gemeinsam mit dir und auch deiner Familie Lösungsmöglichkeiten. Wir können euch beratend zur Seite stehen in Bereichen der Gesundheitsförderung, gesunder Ernährung oder auch Zeitmanagement.

Schon gewusst?

Versicherte Schwangere und frisch entbundene haben Anspruch auf häusliche Pflege (SGB V, § 24g) sowie eine Haushaltshilfe, sofern die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist (SGB V, § 24h) und bei entsprechender Indikation auch weit darüber hinaus (SGB V, § 38).

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